Ein Berufsbetreuer ist jemand, der Betreuungen gemäß § 1814 ff. BGB im Rahmen eines entgeltlichen Gewerbes ausübt.
Es handelt sich dabei nicht um einen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder eines Studiums, sondern um eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere seit der Ablösung der Vormundschaft für Erwachsene durch die Betreuung 1992) entwickelt hat.
Während vor 1992 hauptsächlich Rechtsanwälte beruflich in diesem Bereich tätig waren (als sogenannte Berufsvormünder), haben sich in den Jahren seit 1992 auch viele Menschen aus anderen Berufsgruppen (schwerpunktmäßig Sozialarbeiter/-pädagogen, Alten- und Krankenpfleger, auch Verwaltungsfachkräfte und Kaufleute) in diesem Beruf betätigt.
Seit dem 01.01.2023 muss sich jede/r Berufsbetreuer/in bei der zuständigen Stammbehörde (Betreuungsbehörde) registrieren lassen (§19 Abs. 2 BtOG). Nach § 23 Abs. 1 BtOG sind Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer:
1. die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
2. eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer und
3. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn
1. die Person hinsichtlich der Tätigkeit als beruflicher Betreuer einem Berufsverbot nach § 70 StGB oder einem vorläufigen Berufsverbot nach § 132a StPO unterliegt,
2. die Person in den letzten drei Jahren vor Stellung des Registrierungsantrags wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, für die Führung einer Betreuung relevanten Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
3. in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung eine Registrierung nach § 27 BtOG widerrufen worden
4. die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, was in der Regel der Fall ist, wenn über das Vermögen der Person das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom zentralen Vollsstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§882b ZPO) eingetragen ist.
Die erforderliche Sachkunde nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BtOG umfasst die nach § 3 BtRegV genannten Kenntnisse.