Ein/e Verfahrenspfleger/in wird bei Betreuungsverfahren und bei Unterbringungsverfahren – z.B. wenn eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angeordnet ist – vom Betreuungsgericht bestellt.
Als Verfahrenspflegerin vertrete ich die Interessen der betroffenen Person, ich unterstehe dabei nicht der Weisung des Gerichts. Ich habe ein Recht auf Akteneinsicht und Information über alle das Verfahren betreffenden Daten und Fakten. Ich kann beim Betreuungsgericht Rechtsmittel einlegen, Anträge stellen und an den Anhörungen teilnehmen. Ich erläutere dem/ der Betroffenen das gerichtliche Verfahren, die Inhalte und Mitteilungen des Gerichts und leite seine/ ihre Wünsche an das Gericht weiter.
Eine anschließende Bestellung zur Berufsbetreuerin sollte ausgeschlossen sein.
Nachfolgend einige Aufgabenkreise, in welchen ich als Verfahrenspflegerin eingesetzt werde:
Anordnung / Erweiterung / Überprüfung / Aufhebung einer rechtlichen Betreuung
Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme
Wohnungsauflösung/-kündigung
Ausschlagung einer Erbschaft
Verwertung von Vermögen (z.B. Kündigung Bausparvertrag)
Wer braucht einen Verfahrenspfleger?
Die rechtliche Grundlage bildet das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG).
Jeder Betroffene muss die Möglichkeit zur Verfügung haben, das gerichtliche Verfahren beeinflussen zu können. Wenn sich Betroffene aufgrund einer Krankheit nicht mehr selbst äußern können, wie zum Beispiel bei Demenz, Psychosen usw., wird ein Verfahrenspfleger bestellt.
Was ist ein Verfahrenspfleger?
Der Verfahrenspfleger wird als vermittelnde Kontrollinstanz zwischen dem Gericht, dem Betreuer, dem Sachverständigen und dem Betroffenen tätig.
Welche Aufgaben hat ein Verfahrenspfleger?
Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, den Inhalt sowie mögliche Mitteilungen erklären.
Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen werden durch den Verfahrenspfleger an das Gericht übermittelt. Somit vertritt der Verfahrenspfleger vorrangig die gesetzlichen Rechte des Betroffenen.
Wo wird ein Verfahrenspfleger eingesetzt?
Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe im Verfahren vor dem Amtsgericht (Betreuungsgericht) die Interessen des Betroffenen zu vertreten. Er kann Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.
Wann endet die Tätigkeit des Verfahrenspflegers?
Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt ist. Es muss also zu einer Rechtskraft des Verfahrens gekommen sein.
Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme - Was ist das Konzept „Werdenfelser Weg“?
Der Werdenfelser Weg ist ein verfahrensrechtlicher Ansatz im Rahmen des geltenden Betreuungsrechts, um die Anwendung von Fixierungen und freiheitseinschränkenden Maßnahmen (FEM) wie Medikamenteneinsatz, Bauchgurte, Bettgitter, Trickverschlüsse an Türen, Vorsatztische in Pflegeeinrichtungen zu reduzieren. Er setzt am gerichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 1906 Abs. 4 BGB an, mit der gemeinsamen Zielsetzung, die Entscheidungsprozesse über die Notwendigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen zu verbessern und Fixierungen auf ein unumgängliches Minimum zur Vermeidung von Eigen- oder Fremdgefährdungen zu reduzieren.
Quelle: Wikipedia
Weitere Informationen zum Werdenfelser Weg finden Sie hier: www.werdenfelser-weg-original.de