In sorge- und umgangsrechtlichen Streitigkeiten wird durch das Familiengericht oft ein Verfahrensbeistand für den Minderjährigen bestellt (§§ 158, 167, 174, 191 FamFG).
Der Verfahrensbeistand – häufig auch als „Anwalt des Kind“ bezeichnet - hat in dem Verfahren unabhängig von den Interessen der Eltern ausschließlich die Interessen des Minderjährigen herauszufinden, wahrzunehmen und vor allem den Willen des Kindes zur Geltung zu bringen. Dabei ist er formeller Verfahrensbeteiligter und kann gegen Entscheidungen des Familiengerichtes selbst Rechtsmittel einlegen.
Der Verfahrensbeistand hat also die Aufgabe festzustellen, welche eigene Meinung oder Vorstellung der Minderjährige im Hinblick auf das Umgangs- oder Sorgerecht hat. Er hat daher bei seiner Stellungnahme sowohl das subjektive Interesse (Wille des Kindes) als auch das objektive Interesse (Wohl des Kindes) des Minderjährigen einzubeziehen.
Der Verfahrensbeistand hat ebenfalls zu prüfen, ob der durch den Minderjährigen geäußerte Wille authentisch ist, also tatsächlich den Wünschen des Minderjährigen und nicht etwa Beeinflussungen eines Elternteils entspricht. Abschließend muss der Wille des Minderjährigen auch mit dem objektiven Interesse des Minderjährigen vereinbar sein.
In der Regel wird der Verfahrensbeistand ein oder mehrere Gespräche mit dem Minderjährigen führen und gegebenenfalls auch mit den Eltern oder anderen Bezugspersonen sprechen. Der Verfahrensbeistand wird nach den Gesprächen einen schriftlichen Bericht beim Familiengericht vorlegen.
Der Werdenfelser Weg ist ein verfahrensrechtlicher Ansatz im Rahmen des geltenden Betreuungsrechts, um die Anwendung von Fixierungen und freiheitseinschränkenden Maßnahmen (FEM) wie Medikamenteneinsatz, Bauchgurte, Bettgitter, Trickverschlüsse an Türen, Vorsatztische in Pflegeeinrichtungen zu reduzieren. Er setzt am gerichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 1906 Abs. 4 BGB an, mit der gemeinsamen Zielsetzung, die Entscheidungsprozesse über die Notwendigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen zu verbessern und Fixierungen auf ein unumgängliches Minimum zur Vermeidung von Eigen- oder Fremdgefährdungen zu reduzieren.
Quelle: Wikipedia
Der Gesetzgeber hat mit § 1631b BGB eine Vorschrift geschaffen, mit der ab 01. Oktober 2017 freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern in Einrichtungen einer Genehmigung durch das Familiengericht bedürfen.
In den Verfahren zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehendem Maßnahme bei einem Minderjährigen ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für den Familienrichter verpflichtend, um auch eine Interessenvertretung in diesen besonders grundrechtsrelevanten Bereichen besser sicherzustellen als bisher.
Quelle: Werdenfelser Weg
Weitere Informationen zum Werdenfelser Weg finden Sie hier: www.werdenfelser-weg-original.de